Satzung des Sportverein 1927 Nütterden e.V.
Stand 23.12.2010
§1
Name und Sitz
Der im Jahre 1927 gegründete Verein trägt den Namen “Sportverein 1927 Nütterden e.V.“ Der Sitz des Vereins ist Nütterden. Beim Amtsgericht Kleve ist der Verein im Vereinsregister unter der Nummer 244 eingetragen. Erfüllungsort ist Kleve. Die Vereinsfarben sind: Schwarz-Weiß.
§2
Sinn und Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ des Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Er dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübung. Er macht sich zur Aufgabe, zur Verwirklichung des
Satzungszwecks Fußball und andere Sportarten unter diesen Gesichtspunkten zu fördern. Es ist dem Verein untersagt, politische, rassistische oder religiöse Ziele zu verfolgen. - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Verhältnis zu den Verbänden
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Fußball Bundes (DFB) und hat das Recht, anderen Sportverbänden beizutreten.
§4
Geschäfts- und Sportjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres. Das Sportjahr läuft vom 1. Juli bis 30. Juni eines jeden Jahres.
§5
Mitgliedschaft
- Allgemeines
Der Verein setzt sich aus aktiven und passiven Mitgliedern zusammen. Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand, bei minderjährigen Bewerbern zusätzlich die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme neuer sowie die Wiederaufnahme ehemaliger Mitglieder
entscheidet die Mitgliederversammlung in öffentlicher Abstimmung. Hierzu ist die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Durch die Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins als für sich bindend an. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Im Falle einer Ablehnung des Aufnahmeantrages brauchen Gründe nicht angegeben zu werden. Ist der Bewerber auf der Mitgliederversammlung nicht anwesend, so ist ihm im Falle einer Ablehnung dies vom Vorstand schriftlich mitzuteilen.
- Beginn der Mitgliedschaft Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung beginnt die Mitgliedschaft mit dem Zeitpunkt der Beitrittserklärung. Der erste Beitrag wird mit dem Monat fällig, der dem der Anmeldung folgt.
- Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
Die Beendigung der Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch auf eventuelles Vereinsvermögen.
- durch den Tod
- durch den freiwilligen Austritt zum Ende des jeweiligen Monats. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt gilt als endgültig, wenn er nicht innerhalb der drei folgenden Kalendermonate widerrufen wird.
- durch Ausschluss auf Grund eines Beschlusses des Ehrenrates. Ein Ausschluss ist lediglich möglich, wenn ein Mitglied länger als drei Monate mit seiner Beitragszahlung rückständig ist und innerhalb dieser Zeit nach zweimaliger, schriftlicher Anmahnung des Hauptkassierers nicht zahlt o d e r bei groben Verstößen gegen die sportliche Disziplin s o w i e bei Zuwiderhandlungen gegen die
Interessen des Vereins. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Über die Dauer des Ausschlusses entscheidet der Ehrenrat. Nach dieser Zeit kann eine Neuaufnahme beantragt werden.
- Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder –aktive und passive- haben grundsätzlich die gleichen Pflichten, und zwar folgende:
- den Beitrag pünktlich zu entrichten
- ihre Vereinstreue durch Beteiligung an Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins zu bekunden,
- sie haben sich den Beschlüssen der Organe des Vereins unwiderruflich zu unterwerfen. Dies gilt vor allem dann, wenn ein Mitglied bei der der Beschlussfassung vorangegangenen Abstimmung überstimmt ist,
- interne Vereinsangelegenheiten vertraulich zu behandeln,
- den Verein nach außen hin würdig zu vertreten und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigen könnte.
- Besondere Pflichten der aktiven Mitglieder
Die aktiven Mitglieder werden gehalten, den Entscheidungen des jeweils zuständigen Gremiums Folge zu leisten. Dies gilt sinngemäß für die Jugend- und Schülerabteilung.
§6
Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein und den Sport im Allgemeinen verdient gemacht haben, können durch den geschäftsführenden Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Erlangung der Ehrenmitgliedschaft setzt den Besitz der FVN-Verdienstnadel in Gold voraus bei einem Mindestalter von 70 Jahren o d e r die ununterbrochene Beitragszahlung über 50 Jahre bei einem Mindestalter von 70 Jahren. Die Ernennung der Ehrenmitgliedschaft ist auf der Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung von den Mitgliedern zu bestätigen.
§7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, die Jugendversammlung, der Vereinsvorstand, der geschäftsführende Vorstand, der Kontrollrat und der Ehrenrat. Ihre Tätigkeit richtet sich nach der Satzung. Alle von der Jahreshauptversammlung gewählten Organe bleiben bis
zum Beginn ihrer Neuwahl auf der satzungsgemäß vorgesehenen Mitgliederversammlung im Amt. Die Tätigkeit alles Mitglieder der Organe des Vereins einschließlich des Ehrenrates ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
§8
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ des Vereins. Sie wird durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr. Bei der Beschlussfassung gelten die in der Satzung vorgeschriebenen Mehrheitsverhältnisse. Jedem volljährigem Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die jugendlichen Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendversammlung des Vereins. Die Jugend- und Schülerabteilung unterliegen der Jugendordnung.
§9
Jahreshauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlung
- Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung soll jeweils im letzten Monat des laufenden Sportjahres stattfinden. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung und durch Aushang bzw. Veröffentlichung in der Presse spätestens 5 Tage vor der Versammlung. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss enthalten: Jahresbericht des Vorstandes, der Abteilungen und Ausschüsse; Bericht der Kassenprüfer; Entlastung des Vorstandes; Neuwahlen, soweit diese satzungsgemäß vorgeschrieben sind. Der Jugendvorstand ist durch die Jahreshauptversammlung zu bestätigen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens zehn Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangen. Die Einladung hat durch Aushang bzw. Veröffentlichung in der Presse mindestens 5 Tage vor der Versammlung zu
erfolgen.
§10
Jugendversammlung
Die Jugendversammlung ist das beschließende Organ der Jugend- und Schülerabteilung. Ihre Tätigkeit ist in der Jugendordnung des Vereins geregelt. In ihren Beschlüssen unterliegt die Jugendversammlung den Bestimmungen der Vereinssatzung.
§11
Vereinsvorstand
Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB ist der Erste Vorsitzende gemeinsam mit dem Zweiten Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei eder für sich allein zeichnungsberechtigt ist. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt, der Vorstand der Jugend durch die Jugendversammlung. Dieser bedarf der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung. Die Wahl des Vorstandes ist jederzeit widerruflich, wenn grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegt. Hierzu ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
§12
Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: Erster Vorsitzender, Zweiter Vorsitzender, Hauptgeschäftsführer, Zweiter Geschäftsführer, Hauptkassierer, Zweiter Kassierer, Fußballobmann und Jugendobmann. Der geschäftsführende Vorstand wird in seiner Arbeit durch den Kontrollrat unterstützt. Er verpflichtet sich gegenüber den Mitgliedern, den gesamten Verein nach besten Kräften zu führen. Der geschäftsführende Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Zu jeder Sitzung sind alle Mitglieder dieses Gremiums mündlich einzuladen. Der geschäftsführende Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die anstehenden Tagesordnungspunkte sind streng vertraulich zu behandeln. Der geschäftsführende Vorstand soll zu den Sitzungen weitere Kameraden hinzuziehen, wenn dies erforderlich erscheint.
§13
Kontrollrat
Der Kontrollrat besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und jeweils zwei Vertretern der einzelnen Fachabteilungen, die von diesen selbst zu benennen sind. Die Mitglieder des Kontrollrates arbeiten in enger Zusammenarbeit mit dem geschäftsführenden Vorstand. Sie haben das Recht, sich vierteljährlich vom geschäftsführenden Vorstand über alle Vereinsangelegenheiten unterrichten zu lassen. Der Kontrollrat unterliegt in streng vertraulichen Angelegenheiten der Schweigepflicht gegenüber der Öffentlichkeit. Die Einberufung des Kontrollrates erfolgt schriftlich mindestens 5 Tage vor der Sitzung durch den geschäftsführenden Vorstand.
§14
Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand umfasst den Vereinsvorstand, den Kontrollrat, den geschäftsführenden Vorstand und alle auf der Jahreshauptversammlung und der Jugendversammlung in Vereinspositionen gewählten Mitglieder. Er ist einzuberufen, wenn der geschäftsführende Vorstand dies für erforderlich hält. Die Einladung hat schriftlich mindestens 5 Tage vor der Sitzung durch den geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen.
§15
Ehrenrat
Die Ehrengerichtsbarkeit innerhalb des Vereins wird durch den Ehrenrat ausgeübt. Der Ehrenrat, welcher aus seiner Mitte den Vorsitzenden wählt, besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt, ebenfalls zwei Vertreter, die bei Verhinderung eines ordentlichen Mitgliedes zu laden sind. Über die Berufung der Vertreter entscheidet die Reihenfolge der Wahl. Die Mitglieder des Ehrenrates müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben. Zwischen dem Tage der Einladung und der Sitzung sollen mindestens 3 Tage liegen. Der Ehrenrat entscheidet in einfacher Mehrheit. Über die Sitzung des Ehrenrates ist vom Hauptgeschäftsführer oder einen ihn vertretenden Protokollführer eine Niederschrift zu fertigen. Der Ehrenrat tritt auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes oder aus eigenem Ermessen zusammen.
Er ist einzuberufen:
- bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern, wenn die Schlichtung im Vereinsinteresse notwendig und geboten erscheint und vom geschäftsführenden Vorstand nicht beigelegt werden konnte.
- bei besonderen Maßnahmen gegen ein Mitglied des Vereins.
- bei besonderen Maßnahmen gegen ein Nichtmitglied, wie z.B. Anrufung eines ordentlichen Gerichts.
Sollte ein Urteil des Ehrenrates nicht angenommen werden, so ist unter Angabe der Gründe auf Antrag eine neue Sitzung einzuberufen. Das zweite Urteil ist jedoch endgültig. Sollte ein Beteiligter der Sitzung fernbleiben, ergeht das Urteil in Abwesenheit und wird zugleich rechtskräftig.
Ordnungsmittel sind:
- Verwarnung, Verweis, Ermahnung
- Geldbußen
- Verminderung besonderer Befugnisse (z.B. Tätigkeitsverbot)
- Verminderung der Mitgliedschaftsrechte
- Ausweisung (Hausverbot)
- Ausschluss oder zeitweiser Ausschluss aus dem Verein.
Vereinsangelegenheiten, die in der Zuständigkeit des Ehrenrates liegen, können nicht Bestandteil der
Tagesordnung einer Mitgliederversammlung sein.
§16
Beurkundung der Beschlüsse
Über jede Mitgliederversammlung und über jede Sitzung des Ehrenrates ist in jedem Falle sowie über eine Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes, des Kontrollrates und des Gesamtvorstandes ist, soweit es angebracht erscheint, eine Niederschrift zu fertigen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom jeweiligen 1. Vorsitzenden und vom Hauptgeschäftsführer oder einen in stellvertretenden Protokollführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Versammlung zu genehmigen. Neufassungen können lediglich durch einen abändernden Beschluss wirksam werden. Protokolle des Ehrenrates sind vom Vorsitzenden des Ehrenrates und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§17
Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen des geschäftsführenden Vorstandes ist eine absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Wahlen in Ausschüsse entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit und sofern die geforderte Mehrheit nicht vorhanden ist, erfolgt eine Stichwahl. Sofern die Satzung keine anderen Mehrheitsverhältnisse verlangt, reicht in Abstimmungen die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als abgelehnt. Bei der Berechnung der Mehrheit werden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt.
§18
Jugend des Vereins
Die Jugend- und Schülerabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnung des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die Jugend- und Schülerabteilung unterliegt der Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
§19
Kassenprüfer
Auf der jeweiligen Jahreshauptversammlung sind für die Dauer von zwei Jahren – im wechselseitigen jährlichen Turnus- drei Kassenprüfer zu wählen. Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Kassenprüfer haben das Recht, wenigstens einmal im Jahr ohne vorherige Anmeldung eine außerordentliche Kassenprüfung vorzunehmen. Dies gilt für alle im Verein geführten Kassen. Auf der folgenden Mitgliederversammlung ist ein Bericht zu erstatten. Außerdem haben die Kassenprüfer den Jahresabschluss aller geführten Kassen zu prüfen und der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht abzugeben.
§20
Beiträge
Der monatliche Beitrag innerhalb des Vereins ist vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus zu entrichten und wird nach altersmäßiger Zugehörigkeit des Mitgliedes zur Schüler-, Jugend- oder Seniorenabteilung gestaffelt. Aktive und passive Mitglieder haben die gleichen Beiträge zu zahlen. Die Höhe des Beitrags richtet sich jeweils nach den Mindestbeiträgen des Landessportbundes. Höhere Beiträge können auf Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Hierzu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Mehrheit gilt auch für die Erhebung von Aufnahmegebühren. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§21
Beschwerderecht
Jedem Mitglied steht das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde ist schriftlich an den ersten Vorsitzenden oder den Hauptgeschäftsführer zu richten. Kann der geschäftsführende Vorstand die Beschwerde nicht klären, ist diese unverzüglich dem Ehrenrat zur Entscheidung vorzulegen.
§22
Vereinslokal
Das Vereinslokal kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit drei Viertel Stimmenmehrheit gewechselt werden. Bei einem Wechsel ist auf alle Fälle darauf Wert zu legen, dass für den Verein die erforderlichen Räumlichkeiten vorhanden sind und die Belange des Vereinsberücksichtigt werden.
§23
Versicherungen
Der Sportverein ist bei der Sporthilfe e.V. versichert und unterliegt somit deren Bestimmungen. Zusätzliche Versicherungen können auf Mitgliederversammlungen beschlossen werden. Der Verein haftet nicht für Sachverluste irgendwelcher Art.
§24
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Änderungen treten mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§25
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Versammlung (außerordentlichen Mitgliederversammlung) mit einer drei Viertel Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Das Vereinsvermögen, welches bei einer etwaigen vollkommenen Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke noch vorhanden ist, wird der für den Ort Nütterden zuständigen Gemeindeverwaltung unter der Bedingung zur Verfügung gestellt, dass dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ort Nütterden, insbesondere zu jugendfördernden Zwecken, zu verwenden ist. Als Liquidatoren werde der Erste Vorsitzende und ein Stellvertreter bestellt.
§26
Übergangsvorschriften
Die §§ 1-26 dieser Satzung treten nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Das bisher geltende Vereinsrecht tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.








